Zum Hauptinhalt springen

Beherbergungsstatistik – Betriebe

Die Anzahl der Gäste aus dem In- und Ausland bzw. deren Nächtigungen in Österreich sowie die Struktur der österreichischen Beherbergungsbetriebe bilden wichtige Entscheidungsgrundlagen für Planungen und Analysen der Tourismusbranchen, welche wesentliche Bestandteile der österreichischen Wirtschaft darstellen. Durch die tiefe regionale Gliederung ist die Beherbergungsstatistik auch ein gefragtes Nachschlagewerk für Gemeinden und lokale Tourismusorganisationen.

Dafür werden monatlich die Ankünfte und Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben (Ankunfts- & Nächtigungsstatistik) und einmal jährlich die Zahl der Beherbergungsbetriebe und verfügbaren Betten (Bestandsstatistik) erfasst.

Das Statistikgeheimnis und der Schutz Ihrer persönlichen Daten zählen zu unseren wichtigsten Grundsätzen, dazu sind wir durch das Bundesstatistikgesetz und das Datenschutzgesetz verpflichtet.

Auskunftspflicht besteht aufgrund des Meldegesetzes 1991 BGBl. Nr. 9/1992 vom 7. Jänner 1992 idgF und der Tourismus-Statistik-Verordnung BGBl. II Nr. 498/2002 idF Nr. 24/2012 seitens der Unterkunftsgeber:innen oder deren Beauftragten bzw. bei beaufsichtigten Campingplätzen seitens des verantwortlichen Aufsichtsorgans, in Ermangelung eines solchen der Inhaber:innen.

Erhebungskriterium: Der Beherbergungsbetrieb muss in einer Tourismusberichtsgemeinde liegen. Als Tourismusberichtsgemeinden gelten jene Gemeinden, die mehr als 1 000 Nächtigungen pro Jahr aufweisen.

Ankünfte und Nächtigungen: monatlich, bis spätestens 5. des dem Berichtsmonat folgenden Monats an das Gemeindeamt bzw. Magistrat.

Betriebe und Betten: jährlich, bis spätestens 5. Juni des Berichtsjahres an das Gemeindeamt bzw. Magistrat.

Leitfaden zur Tourismusstatistik (.pdf) 

  • Das gewünschte Formular ist lokal abzuspeichern.
  • In den gekennzeichneten bzw. vorgesehenen Schriftfeldern bitte die nötigen Angaben vornehmen!
  • Da in den mit „-“ markierten Feldern automatische Summierungen durchgeführt werden, dürfen wir Sie ersuchen, das Blatt 1 und 2 nicht zu trennen bzw. keine Verknüpfungen zu anderen Tabellen durchzuführen!
  • Falls fehlerhafte oder unvollständige Eingaben gemacht werden, wird eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt; diese Eingaben wären zu überprüfen und richtig zu stellen.
  • Frist: Die F-B1/2 Formulare sind jeweils bis zum 5. des Folgemonats, die F-B3 Formulare bis zum 5. Juni des Berichtsjahres an Ihr Gemeindeamt bzw. an den Magistrat zu übermitteln.

Die Meldung erfolgt an die Berichtsgemeinde mittels Fragebogen.

F-B1/2 (.ods)

F-B3 Tourismusjahr 2023/24 (.ods)

Diese Seite wurde zuletzt am 20.03.2024 aktualisiert.
Merkliste anzeigen