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Meldung neuer Einheiten

Gemäß  § 5 (1) Abs 2 der  Gebarungsstatistikverordnung, BGBl. II Nr. 345/2013 sind die staatlichen Einheiten verpflichtet binnen zwei Monaten nach Einrichtung neu geschaffener Einheiten alle Daten und Informationen, die für die Zuordnung dieser Einheit zu einer Sektorklassifikation durch Statistik  Austria notwendig sind, zu übermitteln.

Die Neugründung muss nicht unbedingt ein im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen sein, es kann auch ein Gemeindeverband, ein Verband nach dem Wasserrecht, ein Fonds, eine Stiftung, ein Verein usw. sein.

Gebarungsstatistikverordnung BGBl II. Nr. 345/2013

Erläuterungen zum Meldeformular
Beispiel einer Meldung

Meldung neuer Einheiten Bitte immer im Betreff: "Neue Einheit" angeben
meneu@statistik.gv.at
Diese Seite wurde zuletzt am 06.03.2023 aktualisiert.
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